Suchfunktion

Bürgerbegehren in Nagold ist zulässig

Datum: 11.10.2010

Kurzbeschreibung: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für das Bürgerbegehren in Nagold zur geplanten Errichtung einer Treppe zur Burg Hohennagold hat in der zweiten Instanz Erfolg. Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 30.09.2010 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) der Beschwerde von drei Mitunterzeichnern und Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens (Antragsteller) gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 13.07.2010) stattgegeben.

Das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“, wurde am 16.03.2010 vom Gemeinderat der Stadt Nagold als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hieß es, das Bürgerbegehren halte die Sechswochenfrist nicht ein, weil es sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008 richte. Mit diesem sei der Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012 beschlossen worden, zu denen auch die Treppe gehöre. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der VGH gab nun grünes Licht für das Bürgerbegehren.

Die in der Gemeindeordnung vorgesehene Sechswochenfrist stehe der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen, entschied der VGH. Bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 handle es sich um einen die eigentliche Planung einleitenden weichenstellenden Beschluss, der bürgerentscheidsfähig gewesen wäre, aber gegenüber dem auf einer späteren Planungsstufe eingereichten Bürgerbegehren keine Sperrwirkung entfalte, da sich das Für und Wider des Vorhabens im Juli 2008 noch nicht einigermaßen verlässlich habe beurteilen lassen. Aus dem Rahmenplan hätten sich lediglich der ungefähre Verlauf der geplanten Treppe sowie die ungefähren Gesamtkosten für die zu erstellenden Außenanlagen zur Landesgartenschau 2012, nicht aber die Kosten für die Schlossbergtreppe ergeben. Die nähere Ausgestaltung der Treppe sei völlig offen gewesen. So sei weder das Baumaterial festgelegt noch erkennbar gewesen, dass zur Verankerung der Treppe an der Hanglage des Berges 27 Betonstreifenfundamente von beträchtlicher Tiefe und Breite erforderlich sein würden und umfangreiche Bastionen/Mauern und Sichtplätze geplant seien, die mit 266.000,-- EUR netto zu Buche schlügen. Die Ausgestaltung der Treppe mit 1,80 m Breite, einer mindestens 5 m breiten Schneise durch das Waldgebiet, mittigem Stahlrohr und Beleuchtung habe ebenfalls nicht festgestanden. Die Bürgerschaft hätte auch nicht erkennen können, dass eine weitere Befassung des Gemeinderats, die (erneut) die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens eröffnen würde, nicht zu erwarten gewesen sei. Dies umso mehr als damals nicht öffentlich bekannt gewesen sei, dass die weiteren Planungen auf die Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH übertragen worden seien.

Die Übertragung der weiteren Durchführung der Landesgartenschau und aller damit verbundenen Maßnahmen auf die genannte GmbH führe nicht zu einer Verkürzung der bürgerschaftlichen Mitgestaltungsrechte. Denn der Gemeinderat wäre berechtigt, das Verfahren wieder an sich zu ziehen und einen Projektbeschluss über die Realisierung der Schlossbergtreppe zu treffen. Auch sei keine neue Sechswochenfrist in Lauf gesetzt worden, weil die Detailplanung nicht vor Einreichung des Bürgerbegehrens bekannt gegeben worden sei.

Zwar habe ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung, schließe also weitere Planungs- und Baumaßnahmen der Stadt nicht aus. Dennoch könne die gerichtliche Feststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Position der Antragsteller bessern. Die Feststellung habe nämlich einen Warneffekt, weil die Stadt sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nun der Risiken bewusst sein müsse, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergingen. Darüber hinaus sei damit ein Appell an die Stadt verbunden, bei ihrem weiteren Vorgehen auf die der Bürgerschaft im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren zustehenden Kompetenzen Rücksicht zu nehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1722/10).

Fußleiste