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Neubau eines Studentenwohnheims in Freiburg-Stühlinger: Eilverfahren von Nachbarn gegen Baugenehmigung erfolglos

Datum: 30.08.2010

Kurzbeschreibung: Die von benachbarten Wohnungseigentümern (Antragsteller) angefochtene Baugenehmigung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) für den vom Studentenwerk Freiburg geplanten Neubau eines Studentenwohnheims in Freiburg-Stühlinger darf weiterhin sofort vollzogen werden, weil sie keine Rechte der Antragsteller verletzt. Das hat der 3. Senat des Verwal-tungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 09.07.2010 entschieden. Er hat damit Beschwerden der Antragsteller gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) vom 29.04.2010 (Az. 4 K 485/10 und 4 K 499/10) zurückgewiesen, mit denen ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt worden waren (Pressemitteilung des VG vom 03.05.2010).

Der VGH bestätigt die Auffassung des VG, dass die Baugenehmigung - worauf es in diesem Eilverfahren allein ankomme - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienten. Die typische Prägung des Baugebiets bleibe gewahrt. Das Wohnheim füge sich in das bereits jetzt durch “Studentisches Wohnen“ geprägte Bebauungsumfeld ein. Die Antragsteller zeigten nicht nachvollziehbar auf, warum es einen erheblichen Unterschied ausmache, ob Studierende in Wohnungen und Einzelzimmern oder in Wohnheimen lebten. Sie hätten die mit der Nutzung des Wohnheims üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrtsverkehr sowie Besucher-Parkverkehr ebenso hinzunehmen wie andere mit der Wohnnutzung allgemein verbundene typische Lebensäußerungen der Bewohner. Auch das Gebot zur nachbarlichen Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Insbesondere gehe vom Wohnheim und seiner Nutzung keine für die Antragsteller unzumutbare Lärmbelastung aus. Die zusätzlich vorgesehenen 13 Stellplätze seien nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung der Antragsgegnerin ausreichend. Die Antragsgegnerin habe dabei zutreffend berücksichtigt, dass mindestens eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs maximal 300 m entfernt liege und dort mehr als drei Bus- bzw. Bahnlinien werktags in einem Takt von maximal zehn Minuten verkehrten. Mit diesen Erwägungen hätten sich die Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass das Wohnheim ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bewirke, das den Antragstellern nicht mehr zumutbar sei. Auch lägen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein etwaiger Stellplatzmangel die bestimmungsgemäße Nutzung der eigenen Grundstücke der Antragsteller nachhaltig beeinträchtige.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1138/10 und 3 S 1139/10).

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