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Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten in Höhe von 20% der Bruttokasse kann zulässig sein

Datum: 15.08.2012

Kurzbeschreibung: Der in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wehingen vom 15.11.2010 bestimmte Steuersatz von 20 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist rechtmäßig. Das hat der für das kommunale Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 11.07.2012 entschieden und den Antrag einer Spielhallenbetreiberin (Antragstellerin) abgelehnt, die betreffende Satzung der Gemeinde Wehingen (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären.

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Wehingen zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten. Drei weitere Gewinnspielautomaten hat sie in einer Tankstelle sowie in einem Bistro aufgestellt. Die ab dem Jahr 2011 gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde setzt für solche Geräte einen Steuersatz von 20% der elektronisch gezählten Bruttokasse fest. Bei diesem Maßstab wird auf den Kasseninhalt abgestellt, d.h. von den Einsätzen der Spieler werden die ausgezahlten Gewinne abgezogen und vom verbleibenden Betrag sind 20% als Vergnügungssteuer zu zahlen. Die Antragstellerin wandte gegen die Gültigkeit der Satzung ein, der Gemeinderat habe schon nicht rechtmäßig über die Höhe des Steuersatzes beraten, weil er die Auswirkungen der Satzung auf den Betrieb der Antragstellerin nicht berücksichtigt habe. Zudem habe der Steuersatz für den Beruf eines Automatenaufstellers erdrosselnde Wirkung; der Beruf werde insgesamt unrentabel. Dem ist der VGH nicht gefolgt.

Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vergnügungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer, welche die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben könnten. Dabei hätten sie zwar verfassungsrechtliche und andere höherrangige gesetzliche Grenzen für die Erhebung von Steuern zu beachten. Allerdings gebe es keine verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung, die eine Gemeinde verpflichte, vor Erlass einer Steuersatzung deren Auswirkungen auf Interessen einzelner Steuerpflichtiger zu berücksichtigen und sie mit den gemeindlichen Interessen abzuwägen. Deshalb sei es unerheblich, dass der Gemeinderat es unterlassen habe, die mit dem 20%igen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln.

Der festgesetzte Steuersatz mache es der Antragstellerin auch nicht unmöglich, ihren Betrieb weiterzuführen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer verletze zwar die Berufsfreiheit eines Spielautomatenbetreibers, wenn die Steuerbelastung für sich genommen es ihm unmöglich mache, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft seinen Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer also “erdrosselnd“ wirke. Ein Steuersatz von 20% auf die Bruttokasse liege zwar an der oberen Grenze dessen, was in der Rechtsprechung noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden sei. Er könne jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Aber auch nach den Angaben der Antragstellerin könne eine erdrosselnde Wirkung nicht angenommen werden. Sie habe zwar behauptet, im Jahr 2011 hätten ihre Ausgaben infolge der zu zahlenden Vergnügungssteuer die Einnahmen überstiegen. Die von ihr vorgelegte Berechnung sei aber mit mehreren Rechenfehlern behaftet. So habe die Antragstellerin etwa auf der Ausgabenseite weit überhöhte Kosten für die Gebäudemiete angesetzt. Insbesondere unter Berücksichtigung einer marktüblichen Miete ergebe sich für die Geldspielgeräte sowohl in den Spielhallen als auch im Bistro und in der Tankstelle ein deutlicher jährlicher Überschuss. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass der festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 2 S 2995/11).

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